ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER MISCHFABRIK GmbH

 

 

1. Allgemeines

a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Mischfabrik GmbH mit Kund*innen (nachfolgend „Kunde“ genannt), insbesondere für die Lieferung von Material oder die Gewährung von Nutzungsrechten. Die AGB gelten ausschließlich in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmer*innen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

b. Diese AGB gelten ausschließlich. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und soweit Bestandteile des Vertrages, als die Mischfabrik GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungspflicht gilt insbesondere auch dann, wenn die Mischfabrik GmbH die Leistung vorbehaltlos in Kenntnis der AGB des Kunden erbringt.

c. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vom Kunden gegenüber der Mischfabrik GmbH abgegeben werden, müssen schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.

d. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Maßgeblich für deren Inhalt ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung der Mischfabrik GmbH.

e. Erfüllungsort der Lieferung ist der Sitz des Kunden, für die Rücklieferung der Sitz der Mischfabrik GmbH.

 

2. Honorarrechnung

a. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und muss vorher vereinbart werden.

b. Honorare sind stets Nettobeträge zuzüglich Mehrwertsteuer.

c. Das Honorar ist mit Abnahme des Materials oder nach Projektabschluss sofort nach Rechnungsstellung fällig. Erhebt der Kunde innerhalb von sieben Tagen nach Vorlage des Materials keine Einwendungen, gilt die Abnahme als erfolgt.

d. Bei Projekten mit einer Gesamtdauer (Konzeption bis Fertigstellung) von sechs Wochen oder mehr sind 30 % des im Angebot geschätzten Gesamtbetrags nach Abnahme des Storyboards und weitere 30 % nach Abschluss der Dreharbeiten fällig. Der Restbetrag ist bei Abnahme der finalen Version sofort nach Erstellung der „Restguthabenrechnung“ zu zahlen.

e. Tritt während der Herstellung des Projekts ein Umstand ein, für den die Mischfabrik GmbH nicht verantwortlich ist und der eine vertragsgemäße Herstellung dauerhaft verhindert, bleibt der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Gesamtpreises trotz Wegfall der Leistungspflicht bestehen. Der Gesamtpreis reduziert sich lediglich um tatsächlich nicht angefallene Aufwendungen.

f. Sagt der Kunde den Vertrag bis drei Werktage vor geplantem Drehbeginn ab (z. B. aus im Einzelvertrag genannten oder gesetzlichen Gründen), werden 50 % des vereinbarten Honorars als Ausfallvergütung fällig. Danach ist das volle Honorar zu zahlen.

 

3. Nutzungsrechte

a. Die Rechte am betreffenden Material werden nur für den vereinbarten Zweck und Sprachraum zur einmaligen Nutzung eingeräumt. Jede weitere Nutzung oder Ausweitung der ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Mischfabrik GmbH erlaubt. Exklusive Rechte oder Sperrfristen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.

b. Übertragungen eingeräumter Nutzungsrechte bedürfen auch im Falle eines Gesamtverkaufs oder Teilverkaufs eines Unternehmens (vgl. § 34 Abs. 3 UrhG) oder bei Rechten an Filmwerken stets der Zustimmung der Mischfabrik GmbH.

c. Die Weitergabe des Materials und die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte durch den Kunden ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Mischfabrik GmbH zulässig. Das Material darf ohne diese Zustimmung nicht in Datenbanksystemen gespeichert oder elektronisch weiterverwertet oder verarbeitet werden, insbesondere nicht in Online-Systemen (Internet, Intranet, Mail-Systeme etc.). Verzerrende Änderungen durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf nicht im Sinne des § 14 UrhG entstellt oder anderweitig beeinträchtigt werden.

d. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG ist stets erforderlich – klar ersichtlich hinsichtlich Autor*innenidentität und Beitrag. Sammelbelege sind nur dann ausreichend, wenn sie eine eindeutige Zuordnung ermöglichen.

e. Die Übertragung von Sekundärrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.

f. Der Kunde ist verpflichtet, der Mischfabrik GmbH ein kostenloses Belegexemplar gemäß § 25 BuchPrG zur Verfügung zu stellen oder wenigstens eine uneingeschränkte Nutzung des veröffentlichten Materials (Artikel, Texte, Fotos) für eigene Zwecke zu gewähren.

 

4. Fremdmaterial

a. Jedes vom Kunden übermittelte Dokument (Datei) gilt bei Mischfabrik GmbH als endgültige Version, sofern nichts anderes bekannt ist. Änderungen nach Projektbeginn oder -abschluss können zusätzliche Kosten verursachen, die nicht im Angebot enthalten sind.

b. Mischfabrik GmbH darf Fremdmaterial zum Zwecke der Verarbeitung an Dritte weitergeben.

 

5. Material

a. Nach vollständiger Zahlung des im Produktionsvertrag vereinbarten Honorars (inklusive etwaiger vom Kunden zu erstattender Auslagen) geht das Eigentum am Datenträger, auf dem die Produktion gespeichert ist, auf den Kunden über. Begleitmaterial bleibt hingegen Eigentum der Mischfabrik GmbH.

b. Die Daten des Kunden werden auf Servern 6 Monate ab Lieferung des Endprodukts archiviert. Soll das Begleitmaterial darüber hinaus länger gespeichert werden, kann die Archivierungsdauer auf Wunsch gegen Gebühr von 0,99 €/GB /Jahr verlängert werden. Die fertigen Produktionen verbleiben gespeichert.

c. Begleitmaterial und freie Nutzungsrechte daran können gegen eine Zusatzgebühr von + 20 % der Produktionskosten erworben werden.

 

6. Produktionsangebote

a. Angebote der Mischfabrik GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, sofern Produktbeschreibungen oder Dokumente übergeben wurden. Die Preise richten sich nach Art, Umfang und Komplexität des Projekts. Details sind erst nach Kundenzustimmung recherchiert und angepasst. Änderungen oder Zusatzinhalte während oder nach Produktion können Mehrkosten verursachen, die nicht im Angebot enthalten sind.

b. Kundenaufträge gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern nicht anders angegeben, ist Mischfabrik GmbH berechtigt, diese innerhalb von 14 Tagen anzunehmen, schriftlich oder durch Ausführung.

c. Anfallende GEMA-Gebühren für verwendete Musiktitel trägt der Kunde.

 

7. Haftung

a. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, haftet die Mischfabrik GmbH bei Vertragsverletzungen und unerlaubten Handlungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

b. Der Kunde haftet für überlassenes Material, bis es unversehrt zurückgegeben wurde. Rücklieferung erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden per Kurier.

c. Bei unbefugter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird eine Mindestentschädigung in Höhe des doppelten Nutzungshonorars fällig; weitergehende Schadensersprüche bleiben vorbehalten.

d. Bei weitergehender Nutzung des Materials über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinaus haftet der Kunde für daraus resultierende Schäden und stellt Mischfabrik GmbH von Ansprüchen frei.

e. Wird der Name der Mischfabrik GmbH nicht gemäß § 13 UrhG genannt oder verletzt der Kunde § 14 UrhG, kann die Produktionsfirma Schadensersatz in Höhe von 100 % des jeweiligen Nutzungshonorars verlangen, sofern kein geringerer Schaden nachgewiesen wird.

f. Verhindert höhere Gewalt eine termingerechte Ausführung des Projekts, informiert Mischfabrik GmbH unverzüglich den Kunden. Bei Eintritt höherer Gewalt können Produktionsfirma und Kunde sofort vom Projekt zurücktreten; der Kunde zahlt dann das bereits geleistete Honorar. Mischfabrik GmbH unterstützt nach Möglichkeit bei der Auswahl geeigneter Ersatzdienstleister. Höhere Gewalt umfasst z. B. Streik, Unruhen, Naturkatastrophen, Krieg, Stromausfall, Unfälle, Krankheiten und andere unverschuldete Umstände, die eine ordnungsgemäße Produktion unmöglich machen.

g. Mischfabrik GmbH haftet nicht für Aufträge unter extremen Bedingungen (Outdoor, Expedition etc.) im Falle von Verlust des Filmmaterials. Wird der Dreh durch Umstände außerhalb des Einflussbereichs der Mischfabrik GmbH (z. B. Wetter, Unfall, Lawine) unterbrochen, ist das volle Honorar zahlbar. Keine Haftung bei vorzeitigem Ausfall von Drehmaterial.

 

8. Gewährleistung

a. Soweit ein bestimmter Erfolg geschuldet ist (Werkvertrag), gilt: Bei Mängeln kann der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen. Mängel sind telefonisch innerhalb von zwei Werktagen nach Empfang und schriftlich innerhalb weiterer drei Werktage anzuzeigen; bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen nach Entdeckung. Ist Nachbesserung nicht möglich oder unverhältnismäßig, kann der Kunde nur das Honorar anteilig mindern oder vom Einzelauftrag zurücktreten; weitergehende Schadensersprüche sind ausgeschlossen. Gleiches gilt bei Erwerbsrechten (Kaufvertrag). Bei reinen Dienstleistungsverträgen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

b. Erfolgt eine Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, prüft der Kunde innerhalb einer Woche und bestätigt bei erfolgreicher Nachbesserung schriftlich oder per Fax innerhalb weiterer sieben Tage. Unterlässt der Kunde die Rückmeldung, gilt der Mangel als behoben. Meldet der Kunde fristgerecht einen weiterhin bestehenden Mangel, darf Mischfabrik GmbH innerhalb angemessener Frist eine zweite Nachbesserung anbieten. Für diese gilt dieselbe Frist.

c. Scheitert auch die zweite Nachbesserung, kann der Kunde gesetzliche Ansprüche geltend machen.

d. Fordert der Kunde Schadensersatz nach gescheiterter Nachbesserung, verbleibt die Produktion beim Kunden, sofern dies zumutbar ist. Rücktritt und Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Eigenerrichtung sind ausgeschlossen. Haftung begrenzt auf Differenz zwischen gezahltem Honorar und Wert der mangelhaften Produktion.

e. Der Kunde trägt allein die Verantwortung (zivil-, presserechtlich, strafrechtlich) für Veröffentlichungen. Mischfabrik GmbH übernimmt keine Garantie für Persönlichkeits-, Marken-, Urheber- und Eigentumsrechte Dritter. Der Kunde klärt erforderliche Rechte selbst und trägt gegebenenfalls Prüfungskosten. Er händigt Mischfabrik GmbH von Ansprüchen Dritter frei, sofern keine Haftung seitens Mischfabrik GmbH gemäß dieser AGB besteht. Dies gilt auch bei Weitergabe der Nutzungsrechte durch den Kunden.

f. Mischfabrik GmbH haftet nicht für Schäden durch Computer‑Viren in gelieferten Dateien, E‑Mails oder Daten auf Datenträgern sowie in Verbindung mit Systemen des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, seine digitalen Systeme durch Virenschutz und branchenübliche Maßnahmen zu sichern und aktuell zu halten.

g. Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bzw. Garantien.

h. Für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung haftet Mischfabrik GmbH unbeschränkt. Gleiches gilt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei Kauf-/Werkverträgen.

i. Fällt der ursprünglich geplante Drehtag wegen Wetter, Krankheit oder Ausfall entscheidender Personen oder Produktionsmittel aus, liegt keine Verantwortlichkeit bei der Mischfabrik GmbH – sofern diese Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.

j. Gewährleistungsvoraussetzung ist Mitarbeit des Kunden zur Analyse und Begrenzung des Mangels, insbesondere durch verständliche Mängelmeldung mit relevanten Infos.

k. Nimmt der Kunde Änderungen am fertigen Werk vor – etwa Änderung von Komponenten –, entfällt jede Gewährleistung.

 

9. Gewährleistung bei Rechten Dritter

Der Kunde informiert die Mischfabrik GmbH umfassend und unverzüglich schriftlich, wenn Dritte Ansprüche wegen Verletzung von Rechten geltend machen. Er ermächtigt Mischfabrik GmbH, die rechtlichen Auseinandersetzungen auf eigene Verantwortung und Kosten – gerichtlich und außergerichtlich – zu führen, sofern die Rechtsverletzung ausschließlich in der Verantwortung von Mischfabrik GmbH liegt. Kommt Mischfabrik GmbH dieser Ermächtigung nach, darf der Kunde Ansprüche Dritter weder ganz noch teilweise ohne vorherige Zustimmung anerkennen.

 

10. Schlussbestimmungen

a. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformerfordernis.

b. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der Parteien möglichst nahekommt. Gleiches gilt bei Regelungslücken.

c. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

d. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Traunstein.